Satzung des Vereins: Schach-Club 1954 Rödermark
Vom 25. April 1986
(zuletzt geändert am 13. März 2008).
Änderungen der Satzung:
Lfd. Nr. | Ändernde Mitgliederversammlung | Datum | Geänderte Paragraphen | Art der Änderung |
1 | außerordentliche Generalversammlung | 27.10.1988 | § 1 Ziff. 1 Satz 1 | geändert |
2 | Jahreshauptversammlung | 25.01.1997 | § 2 Ziff 1 u. Ziff. 2 | geändert |
3 | Jahreshauptversammlung | 25.02.1999 | § 4 Ziff. 1 Satz 3 | eingefügt |
4 | Jahreshauptversammlung | 13.03.2008 | § 6 Ziff. 3 | eingefügt |
Inhaltsübersicht:
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr.(1)
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit.(2)
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft in Verbänden.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
5. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit und haben das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
7. Die Mitgliedschaft endet:
8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 5. Organe des Vereins.
§ 6. Mitgliederversammlung.(4)
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 7. Der Vorstand.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6. Für Verpflichtungen, die der Vorstand im Namen des Vereins eingegangen ist, haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Privatvermögen der einzelnen Mitglieder.
§ 8. Ordnungen.
2. Die unter 1. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 9. Auflösungsbestimmungen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10. Inkrafttreten der Satzung.
Rödermark, 25. April 1986
Rüdiger Wiegand | Friedhelm Kronenberg | Gerrit Knauth |
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender | Schatzmeister |
2. Geändert durch die Jahreshauptversammlung vom 25. Januar 1997 gemäß § 6 Ziff. 8 Satz 1 der Satzung.
3. Ziff. 1 Satz 3 eingefügt durch die Jahreshauptversammlung vom 25. Februar 1999 gemäß § 6 Ziff. 8 Satz 1 der Satzung.
4. Geändert durch die Jahreshauptversammlung vom 13. März 2008 gemäß § 6 Ziff. 8 Satz 1 der Satzung.