Satzung des Vereins: Schach-Spielgemeinschaft R&öuml;dermark/Eppertshausen
Vom 06.Mai 2010
(zuletzt geändert am 29.02.2024).
Inhaltsübersicht:
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des unter Absatz 6 aufgeführten Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Mitglieder - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu wird vom Vorstand ein Kilometersatz festgelegt, der die steuerliche Pauschale für Reisekosten nicht übersteigen darf. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres geltend zu machen.
7. Der Verein, seine Mitglieder, Beauftragten und Funktionsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder– und Jugendschutzes. Sie treten für die Integrität, die physische und psychische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
8. Der Verein ist frei von parteipolitischen, weltanschaulichen, konfessionellen, und beruflichen Bindungen. Er tritt deshalb Intoleranz, Rassismus und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
§ 3. Mitgliedschaft in Verbänden.
§ 4. Mitgliedschaft.
(2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren k&öuml;nnen nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen.
Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung.
4a. Mit der Beantragung der Mitgliedschaft bestätigt das neue Mitglied, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen, die Satzung vorbehaltlos anzuerkennen und die von den
Vereinsorganen verabschiedeten Ordnungen zu befolgen.
4b. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die Beiträge
verpflichtet. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Änderungen der Bankverbindung und/oder -daten sind dem Verein rechtzeitig
unaufgefordert mitzuteilen. Für den Mehraufwand durch Nichtbefolgung dieser Vorschrift
(z. B. Nichteinl&öuml;sen einer Lastschrift) ist das Mitglied verpflichtet, die zusätzlich
entstandenen Bankgebühren zu bezahlen. Alleine die Verweigerung der Teilnahme am
SEPA-Lastschriftverfahren kann zur Ablehnung des Aufnahmeantrags führen.
5. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über pers&öuml;nliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und
Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en),
Funktion(en) im Verein. Als Mitglied des Landessportbundes sowie des Hessischen Schachverbandes und des Schachbezirks Starkenburg ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten (Namen, Alter, Anschrift der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder
mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit seinem Spielbetrieb ver&öuml;ffentlicht der Verein personenbezogene
Daten seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Ver&öuml;ffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die
Ver&öuml;ffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und
Abteilungszugeh&öuml;rigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand
der Ver&öuml;ffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen.
Mitgliederlisten werden
als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und
Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein
oder ein berechtigtes Interesse die Kenntnisnahme erfordern. Durch ihre Mitgliedschaft und
die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung,
Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist
dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung,
L&öuml;schung oder Sperrung seiner Daten.
6. Die Mitglieder k&öuml;nnen die Einrichtungen des Vereins unentgeltlich benutzen und an
dessen Veranstaltungen, insbesondere Mannschaftswettkämpfen, teilnehmen. Jedes Mitglied
hat den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Der
Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Er ist Anfang Januar eines Jahres fällig. Es
liegt im Ermessen des Vorstands, die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt einzuziehen. Die
Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt in dem Monat, in dem das Mitglied
aufgenommen wird. Aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen ist durch den Vorstand eine
Herabsetzung des Beitrags m&öuml;glich.
Neumitglieder, die nicht bereits Mitglied des SchachClubs R&öuml;dermark oder des Schachclubs Eppertshausen e.V. sind oder gleichzeitig werden,
haben eine einmalige Aufnahmegebühr von 200.- € zu zahlen.
7. Die Mitgliedschaft endet:
der erfolgen kann aufgrund unsportlichen, vereinsschädigenden oder ehrenrührigen Verhaltens. Hierzu zählt insbesondere
Der Ausschluss gilt ab Zugang der Entscheidung. Kann die Entscheidung nicht an der zuletzt bekannten Adresse zugestellt werden, gilt der Ausschluss ab dem Tage, an dem der Beschluss gefasst wurde. Auf Wunsch ist der Betroffene vom Vorstand anzuh&öuml;ren. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb 4 Wochen nach Geltung des Beschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Sie entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr m&öuml;glich ist. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen ab Geltung der Vorstandsentscheidung alle Rechte des betreffenden Mitglieds, bei der Mitgliederversammlung hat es Anwesenheits- und Rederecht.
9. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Bereits erbrachte Beiträge und sonstige Leistungen für das aktuelle Geschäftsjahr werden nicht erstattet. Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erl&öuml;schens der Mitgliedschaft bleiben bestehen. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die mit 2/3 Mehrheit endgültig entscheidet.
§ 5. Organe des Vereins.
§ 6. Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin beim Vorsitzenden einzureichen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch mündliche Stimmabgabe oder mittels Handzeichen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung von mindestens 10 % der stimmberechtigten Teilnehmer widersprochen wird. Die Abstimmung darüber erfolgt ausnahmslos offen. Wahlen mit mehr als einem Wahlvorschlag erfolgen geheim.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden in jedem Fall beschlussfähig.
9.Satzungsänderungen k&öuml;nnen nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Aufl&öuml;sung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 7. Der Vorstand.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ein anderes vorsieht. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6. Für Verpflichtungen, die der Vorstand im Namen des Vereins eingegangen ist, haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Privatvermögen der einzelnen Mitglieder.
§ 8. Ordnungen.
2. Die unter 1. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 8a Haftung. 1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen k&öuml;nnen, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden k&öuml;nnen. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten k&öuml;nnten.
2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und H&öuml;he der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
4. Für Schäden, die Mitglieder des Vorstands in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetzbuch verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller übrigen Mitarbeiter, Funktionsträger und besonderen Beauftragen.
5. Mitgliedern des Vorstands werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, diese haben dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetzbuch verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.
§ 9. Auflösungsbestimmungen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10. Inkrafttreten der Satzung.
Rödermark, 6. Mai 2010
Andreas Kondziela | Peter Larem | Jürgen Roth |
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender | Schatzmeister |